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Artikel Diskussion (2)
perpetuatio fori
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit perpetuatio fori (lat.) wird die Fortdauer der Zuständigkeit eines Gerichts nach Anhängigkeit trotz Veränderung bezeichnet. In Deutschland ist die perpetuatio fori in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geregelt. Siehe unter Rechtshängigkeit.

Beispiel: A und wohnt in München. Der B verklagt den A gemäß §§ 12, 13 ZPO an dessen allgemeinen Gerichtsstand am Amtsgericht München auf Zahlung von 1.000,-. Nach Zustellung der Klage (= Rechtshängigkeit) zieht nach Flensburg um. Damit entfällt der allgemeine Gerichtsstand München. Trotzdem bleibt München gemäß § 261 Abs. 3 Nr 2 ZPO zuständig.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zuständigkeit, Zivilrecht * Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsordnung (EUGVVO) * Rechtshängigkeit, Zivilprozess Werbung: