Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Zivilrecht nach dem sog. Gerichtsstand. Für Details dazu siehe unter Gerichtsstand.
Die sachliche Zuständigkeit ist im Zivilrecht von der Art und Höhe der geltend gemachten Forderung abhängig. So ist z.B. das LG für alle Klagen über 5000,- Euro zuständig, in Mietsachen aber unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht. Für Details siehe unter Amtsgericht in Zivilsachen und Landgericht in Zivilsachen.
Wird die Klage vom Kläger vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht eingereicht, so nimmt das Gericht die Klage zunächst an und stellt sie dem Gegner zu. Was weiter passiert hängt vom Gegner ab. Bemerkt er die Unzuständigkeit nicht oder stört er sich daran nicht, wird die Verhandlung vor dem unzuständigen Gericht weitergeführt. Beim Landgericht wird durch das rügelosen Einlassen zur Sache dann die Zuständigkeit begründet. Der Beklagte kann dann später die Unzuständigkeit nicht mehr rügen (§ 39 S.1 ZPO). Beim Amtsgerichten muss das Gericht um diese Wirkung herbeizuführen vorher auf die Unzuständigkeit hinweisen (§ 39 iVm § 504 ZPO).
Stört sich der Beklagte an der Unzuständigkeit des Gerichts, muss er diese rügen und zwar vor einem Einlassen zur Sache, insbesondere bevor er Sachanträge stellt. Es ist dann Sache des Klägers, entweder die Sache beim Gericht zu belassen oder einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht zu stellen. Stellt er denn Antrag, erklärt sich das angerufene Gericht für unzuständig und verweist, soweit bestimmbar, an das zuständige Gericht (§ 281 Abs. 1 ZPO). Das Gericht an das verwiesen wird ist an diese Verweisung gemäß § 281 Abs. 2 S.4 ZPO gebunden (es sei denn es liegt Willkür vor). Der Beschluss ist zudem unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 S. 2).
Belässt der Kläger die Sache vor dem Gericht dessen Zuständigkeit der Beklagte gerügt hat, entscheidet das Gericht mit Urteil. Wenn es dem Beklagten folgt wird es die Klage wegen Unzuständigkeit mit Prozessurteil abweisen. Wenn es dem Kläger folgt wird es ein Sachurteil erlassen. Eine Berufung gegen das Sachurteil kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht unzuständig war (§ 513 Abs. 2 ZPO), eine Berufung gegen das Prozessurteil kann aber damit begründet werden, dass das Gericht seine Unzuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
Ändert sich die Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens gilt grundsätzlich zunächst die mit Rechtshängigkeit eintretende perpetuatio fori. Eine Ausnahme davon regelt § 506 ZPO für die sachliche Zuständigkeit. Hier kann auf Antrag einer der Parteien bei nachträglich eintretender sachlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts an das Landgericht verwiesen werden.
Die Verweisung enthält keinen Kostenbeschluss. Über die Kosten entscheidet das Gericht an das verwiesen wurde dann im Rahmen des vom ihm erlassenen Urteils (§ 281 Abs. 3). Dabei muss es über die Kosten für die Verweisung gesondert entscheiden.
Für die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen siehe unter Kammer für Handelssachen.
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