Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
=> rügeloses Einlassen.
Auf diesen Artikel verweisen: Zuständigkeit, Zivilrecht * Zuständigkeit, Zivilrecht * rügeloses Einlassen/rügeloses Verhandeln