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Von rügelosem Einlassen spricht man, wenn eine Partei auf einen Fehler der Gegenseite nicht reagiert sondern die Verhandlung aufnimmt oder fortsetzt. Das führt in mehreren Vorschriften der ZPO (§ 39, § 295) zum Verlust des Rügerechts.
Verhandelt die beklagte Partei trotz fehlender Zuständigkeit des Gerichts mündlich zur Hauptsache wird dadurch gemäß § 39 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts begründet. Dabei bedeutet Verhandeln zur Hauptsache das Verhandeln über die Streitsache, eine Verhandlung über Verfahrensfragen (z.B. Zulässigkeit) fällt nicht darunter. Daher wird durch letzteres nicht die Zuständigkeit gemäß § 39 ZPO begründet.
Voraussetzungen:
- Es muss sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handeln (§ 40 Abs. 2 ZPO).
- Es darf für die Klage kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sein (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2). D.h. bei Ansprüchen aus Mietverträgen ist ein rügeloses Einlassen ausgeschlossen.
- Der Beklagte muss rügelos zu Hauptsache verhandeln (§ 39 S. 1)
- Bei Verfahren vor dem Amtsgericht: Es muss eine Belehrung über die Belehrung über die Unzuständigkeit des Gerichts und die Folgen des rügelosen Einlassens erfolgt sein (§ 39 S. 2 iVm § 504).
Rügt eine Partei die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung, obwohl die Verletzung bekannt war, oder bekannt sein musste kann die Verletzung gemäß § 295 Abs. 1 nicht mehr gerügt werden. Das ist nicht der Fall bei Vorschriften auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann.
Die Wirkung der Heilung tritt ex tunc ein. D.h. war die Klageerhebung nicht ordnungsgemäß, rügt die Beklagte dies aber trotz Kenntnis nicht, tritt die Heilungswirkung ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein, was für die Hemmung der Verjährung von Bedeutung sein kann .
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