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Im Zivilprozess sind die Amtsgerichte gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 23 GVG in erster Instanz sachlich zuständig, wenn der Streitwert kleiner oder gleich 5000,- Euro ist. Weiterhin ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert u.a. zuständig in Wohnraummietsachen (z.B. Kündigungen und Schönheitsreparaturen), Unterhalts- und Familiensachen (§ 23a ff GVG), Kindschafts, Aufgebotsverfahren.
Am Amtsgericht entscheidet gemäß § 22 GVG immer ein Einzelrichter.
Bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht sind folgende Besonderheiten im Vergleich zum landgerichtlichen Verfahren zu beachten:
- Es besteht kein Anwaltszwang.
- Der Beklagte ist ggf. auf eine Unzuständigkeit des Gerichts, und die Rechtsfolgen einer rügelosen Einlassung hinzuweisen.
- Bei einem Streitwert bis 600,- kann das Verfahren nach billigem Ermessen durchgeführt werden (§ 495a ZPO).
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