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Amtsgericht, Zivilverfahren
(recht.allgemein.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Zuständigkeit
             2. Besetzung
             3. Verfahren

1. Zuständigkeit

Im Zivilprozess sind die Amtsgerichte gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 23 GVG in erster Instanz sachlich zuständig, wenn der Streitwert kleiner oder gleich 5000,- Euro ist. Weiterhin ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert u.a. zuständig in Wohnraummietsachen (z.B. Kündigungen und Schönheitsreparaturen), Unterhalts- und Familiensachen (§ 23a ff GVG), Kindschafts, Aufgebotsverfahren.

2. Besetzung

Am Amtsgericht entscheidet gemäß § 22 GVG immer ein Einzelrichter.

3. Verfahren

Bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht sind folgende Besonderheiten im Vergleich zum landgerichtlichen Verfahren zu beachten:

  • Es besteht kein Anwaltszwang.
  • Der Beklagte ist ggf. auf eine Unzuständigkeit des Gerichts, und die Rechtsfolgen einer rügelosen Einlassung hinzuweisen.
  • Bei einem Streitwert bis 600,- kann das Verfahren nach billigem Ermessen durchgeführt werden (§ 495a ZPO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Nachbarrecht/Nachbarrechtsgesetz * Amtsgericht * Zuständigkeit, Zivilrecht Werbung: