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§ 12 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-1.titel-2)
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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtsstand * Mahnverfahren, Zuständigkeit * perpetuatio fori * wichtige prozessuale Normen Werbung: