slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Gesellschaftsvermögen
             3. Rechts- und Parteifähigkeit
             4. Geschäftsführung/Vertretung
             5. Haftung
             6. Firma
             7. Auflösung

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= BGB-Gesellschaft) ist die Bezeichnung für eine gemeinsame Verpflichtung von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (§ 705 BGB).

Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften. Sie ist in den §§ 705 - 740 geregelt. Soweit es keine Sonderregelungen im HGB gibt, gelten diese Normen für alle Personengesellschaften (OHG, KG).

1. Voraussetzungen

  1. mindestens zwei Gesellschafter
  2. Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks
  3. keine Ausübung eines Handelsgewerbes

Ein Mindestkapital ist aufgrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht erforderlich.

Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe dass einen kaufmännischen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird sie dadurch zur offenen Handelsgesellschaft.

2. Gesellschaftsvermögen

Für das Gesellschaftsvermögen gilt § 713 BGB .

Das Gesellschaftsvermögen war vor der Gesetzesänderungen gesamthänderisches Vermögen aller Gesellschafter. Zur rechtlichen Verselbständigung siehe unter Rechtsfähigkeit.

3. Rechts- und Parteifähigkeit

Die GbR ist grundsätzlich nicht rechtsfähig. Ihre Rechtsfähigkeit wird allerdings soweit anerkannt, wie sie im Rechtsverkehr als Außengesellschaft eigene Rechte und Pflichten begründen kann (Teilrechtsfähigkeit).

Soweit die GbR rechtsfähig ist, wird auch ihre Parteifähigkeit anerkannt (für weiteres siehe dort). Klagen zunächst die Gesellschafter als Streitgenossen und soll dann die Klage von der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden, liegt ein Parteiwechsel vor.

Damit ist eine Verselbständigung des Gesamthandsvermögens eingetreten.

4. Geschäftsführung/Vertretung

Gemäß § 709 BGB steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Gemäß § 714 BGB sind die Gesellschafter die zur Geschäftsführung befugt sind, auch zur Vertretung ermächtigt. Daraus folgt, dass alle Gesellschafter Gesamtvertreter sind. Von diesen Bestimmungen kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.

5. Haftung

Nach der neuen Auffassung von der Teilrechtsfähigkeit der nach außen tätigen GbR haftet Gläubigern der Gesellschaft zunächst die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Für die Gesellschafter nimmt die neuere Rechtsprechung in Anlehnung an § 128 HGB hat eine akzessorische Haftung an (BGHZ 146, 341).

Nicht mehr zulässig ist eine allgemeine Haftungsbeschränkung mit einer GbR mbH.

6. Firma

Die GbR kann keine Firma iSd §§ 17 ff HGB führen, da dies Kaufleuten vorbehalten ist. Allerdings kann die GbR einen gemeinsamen Namen/eine gemeinsame Bezeichnung führen, unter der sie auch am Rechtsverkehr teilnehmen kann. So kann sie z.B. mit ihrer Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden (OLG Stuttgart v. 9.1.2007 – 8 W 223/06, DNotI-Report 2004 4/2007).

7. Auflösung

Die für unbestimmte Zeit eingegangene GbR kann gemäß § 723 BGB jederzeit durch einen ihrer Gesellschafter gekündigt werden. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Diese für die Gesellschaft recht harte Regel wird regelmäßig im Gesellschaftsvertrag abgeändert, so dass entweder Kündigungsfristen einzuhalten sind oder an Stelle die Kündigung ein Ausscheiden des Gesellschafters tritt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gesellschafter * Gesamthandsbesitz * Gmbh, Gründung/Vor-GmbH * Abfindung * Insolvenzfähigkeit * Publikumsgesellschaft * Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit * Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbR mbH) * Gläubigergemeinschaft * Organbesitz * GbR * Innen-Gbr * § 179a BGB Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens Werbung: