Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= BGB-Gesellschaft) ist die Bezeichnung für eine gemeinsame Verpflichtung von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (§ 705 BGB).
Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften.
Sie ist in den §§ 705 - 740 geregelt. Soweit es keine Sonderregelungen im HGB gibt, gelten
diese Normen für alle Personengesellschaften (OHG, KG).
- mindestens zwei Gesellschafter
- Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks
- keine Ausübung eines Handelsgewerbes
Ein Mindestkapital ist aufgrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht erforderlich.
Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe dass einen kaufmännischen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird sie dadurch zur offenen Handelsgesellschaft.
Für das Gesellschaftsvermögen gilt § 713 BGB .
Das Gesellschaftsvermögen war vor der Gesetzesänderungen gesamthänderisches Vermögen aller Gesellschafter. Zur rechtlichen Verselbständigung siehe unter Rechtsfähigkeit.
Die GbR ist grundsätzlich nicht rechtsfähig. Ihre Rechtsfähigkeit wird allerdings soweit anerkannt, wie sie im Rechtsverkehr als Außengesellschaft eigene Rechte und Pflichten begründen kann (Teilrechtsfähigkeit).
Soweit die GbR rechtsfähig ist, wird auch ihre Parteifähigkeit anerkannt (für weiteres siehe dort). Klagen zunächst die Gesellschafter als Streitgenossen und soll dann die Klage von der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden, liegt ein Parteiwechsel vor.
Damit ist eine Verselbständigung des Gesamthandsvermögens eingetreten.
Gemäß § 709 BGB steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Gemäß § 714 BGB sind die Gesellschafter die zur Geschäftsführung befugt sind, auch zur Vertretung ermächtigt. Daraus folgt, dass alle Gesellschafter Gesamtvertreter sind. Von diesen Bestimmungen kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
Nach der neuen Auffassung von der Teilrechtsfähigkeit der nach außen tätigen GbR haftet Gläubigern der Gesellschaft zunächst die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Für die Gesellschafter nimmt die neuere Rechtsprechung in Anlehnung an § 128 HGB hat eine akzessorische Haftung an (BGHZ 146, 341).
Nicht mehr zulässig ist eine allgemeine Haftungsbeschränkung mit einer GbR mbH.
Die GbR kann keine Firma iSd §§ 17 ff HGB führen, da dies Kaufleuten vorbehalten ist. Allerdings kann die GbR einen gemeinsamen Namen/eine gemeinsame Bezeichnung führen, unter der sie auch am Rechtsverkehr teilnehmen kann. So kann sie z.B. mit ihrer Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden (OLG Stuttgart v. 9.1.2007 – 8 W 223/06, DNotI-Report 2004 4/2007).
Die für unbestimmte Zeit eingegangene GbR kann gemäß § 723 BGB jederzeit durch einen ihrer Gesellschafter gekündigt werden. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Diese für die Gesellschaft recht harte Regel wird regelmäßig im Gesellschaftsvertrag abgeändert, so dass entweder Kündigungsfristen einzuhalten sind oder an Stelle die Kündigung ein Ausscheiden des Gesellschafters tritt.
Werbung:
|