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§ 714 BGB Vertretungsmacht
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-16)
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Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft Werbung: