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Innengesellschaft/Aussengesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Von einer Innengesellschaft spricht man, wenn bei einer BGB-Gesellschaft die Gesellschafter nach aussen nicht gemeinsam auftreten. Siehe auch unter stille Gesellschaft.

Entsprechend spricht man von einer Aussengesellschaft, wenn die Gesellschafter gemeinsam nach aussen auftreten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Insolvenzfähigkeit * Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Außengesellschaft * Ehegattengesellschaft/Ehegatteninnengesellschaft * Konsortium * Interessengemeinschaft Werbung: