Eine Beteiligung am Handelsgewerbe
eines Kaufmanns in der Form
einer Vermögenseinlage gegen eine Gewinnbeteiligung ohne das diese
Beteiligung nach aussen kenntlich gemacht werden muss. Die stille
Gesellschaft ist in den § 230ff HGB geregelt.
Die stille Gesellschaft ist eine
Personengesellschaft aber keine
Handelsgesellschaft.
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