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Kaufmann/Kauffrau/Kaufmannseigenschaft/Istkaufmann/Kannkaufmann/Formkaufmann
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Inhalt
             1. Kaufmannsbegriffe nach altem Recht

Kaufmann ist gemäß § 1 HGB wer ein Handelsgewerbe betreibt (= Istkaufmann).

Wer ein Gewerbe betreibt, das kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB ist (z.B. weil es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert), ist gemäß § 2 HGB berechtigt aber nicht verpflichtet sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, und damit Kaufmann zu werden (= Kannkaufmann). Gleiches gilt gemäß § 3 HGB für Inhaber von Land- und Forstwirtschaftlichen Unternehmen.

Gemäß § 6 HGB gelten auch alle Handelsgesellschaften als Kaufleute. Man spricht auch vom Formkaufmann.

1. Kaufmannsbegriffe nach altem Recht

Der Musskaufmann, der nach früherem Recht in § 1 HGB geregelt war, ist entfallen. Man kann ihn aber mit dem Kaufmann nach § 1 HGB neuen Rechts vergleichen.

Den nach früherem Recht in § 4 HGB a.F. geregelte Minderkaufmann gibt es jetzt nicht mehr. Wer früher unter diesen Begriff fiel, hat jetzt nach § 2 HGB die Möglichkeit durch Eintragung Kaufmann zu werden.

Mit der Neuregelung des § 1 HGB ist auch der früher in § 2 HGB geregelte Sollkaufmann weggefallen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) * Handelskauf * Vollkaufmann * Buchführung * Firma/Firmengrundsätze * Geschäftsjahr/Rumpfgeschäftsjahr * Stille Gesellschaft * lex mercatoria * Formkaufmann/Formkaufleute * Einzelunternehmen/Einzelunternehmer * Fälligkeitszinsen * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Handelsrecht * Buchauszug * kaufmännisches Bestätigungsschreiben * Inventur * Geschäftsbriefe * Handelsbücher * Handelsgesetzbuch (HGB) * Handelsgesetzbuch (HGB) * Handelsbrief * Scheinkaufmann Werbung: