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Ehegattengesellschaft/Ehegatteninnengesellschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Rechtsfolgen
             3. Ansprüche
             4. Auskunftsanspruch
             5. Verjährung
             6. Verhältnis zum Zugewinn

Mit Ehegattengesellschaft wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen zwei Ehegatten bezeichnet.

1. Voraussetzungen

Eine Ehegattengesellschaft kan ausdrücklich oder stillschweigend gegründet werden. Eine stillschweigend geschlossene kommt aber nur in Frage, wenn

  • die Ehegatten gemeinsam einen Zweck vefolgen, der über die Schaffung/Erhaltung der Voraussetzungen für einen typischen Rahmen der Familiengemeinschaft hinaus geht (Vgl. BGH, Urteil v. 28. 9. 2005 Az. XII ZR 189/02 (Voristanz: OLG München) Rn. 13 .

  • Die Mitarbeit des Ehegatten mus als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen sein (BGH aaO Rn. 14)

Voraussetzung ist weiterhin dass

  • die Mitarbeit auf keiner zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarung beruht
, wie z.B. einem Arbeitsvertrag.

BGH, 26.04.1995 - XII ZR 132/93
  1. Die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft findet ihre Grenze in den "ausdrücklich" zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. In solchen Fällen kommt ein Ausgleichsanspruch einer Partei aus Wegfall der Geschäftsgrundlage oder nach den Grundsätzen über unbenannte Zuwendungen bzw. §§ 812 ff. BGB nicht in Betracht. In solchen Konstellationen kann allenfalls ein Ausgleichsanspruch des einen gegen den anderen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs in Betracht kommt.
  2. Die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft kommt dann in Betracht, wenn Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben

Eine solche Absprache ist vorrangig - bei vorliegen ist darüber nachzudenken, ob die tatsäclichen Arbeitsleistungen über die gemäß Absprache zur erbringenden Arbeitsleitungen hinausgegangen sind (z.B. Anstellungsvertrag als Sekretärin auf Teilzeit, tatsächlich Mitarbeit in der Betriebsleitung). Vlg. dazu BGH, Urteil v. 28. 9. 2005 Az. XII ZR 189/02 (Voristanz: OLG München).

  • Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft (= Zeitpunkt der Beendigung der Zusammenarbeit, dieser Zeitpunkt ist unabhängig von Trennung/Scheidung)

2. Rechtsfolgen

Die Ehegattengesellschaft ist in der Regel eine Innengesellschaft.

Die Scheidung kann, muss aber nicht zwingend zur Auflösung der Gesellschaft führen.

3. Ansprüche

Mit Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft (siehe oben) entsteht ein Auseinandersetzungsanspruch analog § 738 BGB. D.h. der mitarbeitende Ehegatte hat einen Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

4. Auskunftsanspruch

Zur Berechnung des Anspruchs ist ein Auskunftsanspruch gegeben, der sich auf den Wert der Innengesellschaft, z.B. des gemeinsam errichteten Unternehmens, bezieht (BGH, Urteil v. 28. 9. 2005 Az. XII ZR 189/02 (Voristanz: OLG München). Dieser kann als Stufenantrag geltend gemacht werden.

5. Verjährung

In der Rspr. ist noch umstritten, ob die Verjährung 3 oder 30 Jahre beträgt.

Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Zusammenarbeit der Ehegatten beendet wird.

6. Verhältnis zum Zugewinn

Eine Vereinbarung der Gütertrennung umfasst nicht die Ehegatteninnengesellschaft. Ansprüche aus dieser können auch bei entsprechender ehevertraglicher Regelung geltend gemacht werden.

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