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Parteiwechsel
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. A. gesetzlicher Parteiwechsel
                1.1. 1.Tod
                1.2. 2. Veräußerung oder Abtretung
             2. B. gewillkürter Parteiwechsel
                2.1. 1. Voraussetzungen des Wechsels
                2.2. 2. Bindung an die bisherigen Prozessergebnisse

Von Parteiwechsel spricht man im Zivilprozessrecht, wenn nach Rechtshängigkeit an neue Partei an die Stelle einer alten tritt (Thomas/Putzo, ZPO, Vorbem. § 50 Rn. 12). Vom Parteiwechsel ist die Berichtigung der Parteibezeichnung abzugrenzen.

1. A. gesetzlicher Parteiwechsel

1.1. 1.Tod

Ein gesetzlich angeordneter Parteiwechsel tritt bei Tod der Partei ein. Der Rechtsnachfolger tritt hier gemäß § 239 Abs. 1 ZPO an die Stelle der verstorbenen Partei.

1.2. 2. Veräußerung oder Abtretung

Bei der Veräußerung des Streitgegenstands ist die Sachlage komplizierter. Kurz gefasst: Ein Parteiwechsel ist bei Veräußerung oder Abtretung nur möglich, wenn der Prozessgegner und der Veräußerer (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 214)zustimmen. Eine Ausnahme gilt für Rechte an Grundstücken, hier ist, soweit kein gutgläubiger Erwerb vorliegt, der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet den Rechtsstreit zu übernehmen (§ 266 ZPO).

Im Detail: Grundsätzlich entfällt mit der Veräußerung der Streitsache, welche gemäß § 265 Abs 1 ZPO erlaubt ist, auch die Sachlegitimation. § 265 Abs. 1 ZPO ordnet aber an, dass die Veräußerung die Stellung der Parteien im Prozess nicht beeinflusst. Das führt dazu, dass es zu einer gesetzlichen Prozessstandschaft kommt. Wechselt der Kläger, muss der Klageantrag entsprechend angepasst werden, da ansonsten die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Bei einer Veräußerung auf Beklagtenseite, hat der Kläge entweder die Möglichkeit die Klage auf Schadensersatz umzustellen, oder gemäß §§ 727, 731 ZPO gegen den Rechtsnachfolger zu vollstrecken.

Beispiel

A verklagt den B aus einer Kaufpreisforderung auf Zahlung von 25.000,- Euro. Während des Prozesses kommt A in finanzielle Schwierigkeiten veräußerte daher die Forderung für 15.000,- Euro an das Inkassounternehmen I.

A verliert dadurch die Sachlegitimation für die Kaufpreisforderung bleibt aber aufgrund von § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO Kläger. Den Klageantrag muss er jetzt so umstellen, dass er nicht mehr auf Leistung an sich, sondern auf Leistung an die I klagt.

Hat der Kläger die Streitsache veräußert oder abgetreten und wirkt die Rechtskraft des Urteils wegen § 325 Abs. 2 ZPO nicht gegen den Erwerber (siehe dazu unter subjektive Rechtskraftwirkung) dann kann der Beklagte dem Kläger gemäß § 265 Abs. 3 ZPO dies als Einwand entgegensetzen. Die Klage wird dann abgewiesen. Das ist notwendig, da der Beklagte sonst Gefahr liefe zwei Prozesse führen zu müssen.

2. B. gewillkürter Parteiwechsel

2.1. 1. Voraussetzungen des Wechsels

Liegen keine gesetzliche Regelungen vor kommt ein gewillkürter Parteiwechsel in Frage. Gemäß Ansicht des BGH ist der gewillkürte Wechsel in der ersten Instanz wie eine Klageänderung zu behandeln (Klageänderungstheorie) (BGHZ, 40, 185, 187; BGHZ 65; 264; 268). In der zweiten Instanz differenziert der BGH nach Kläger und Beklagtem. Der Klägerwechsel wird hier wie eine Klageänderung behandelt, der Beklagtenwechsel wird nur bei Zustimmung zugelassen, oder wenn die Verweigerung der Zustimmung wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich ist (z.B. BGHZ NJW 1974, 750; BGH Wm 1997, 989, 990).

Die Literatur lehnt dies ab und vertritt, dass der Parteiwechsel ein Rechtsinstitut sui generis mit eigenen Regeln sei. Die Meinung die einen Parteiwechsel nur durch Klagerücknahme (Klagerücknahmetheorie) möglich für möglich hält ist wird kaum noch vertreten (z.B. Hofmann, NJW 1964, 1026, 1027).

2.2. 2. Bindung an die bisherigen Prozessergebnisse

Die neueingtretene Partei ist auf jeden Fall an die bisherigen Prozessergebnisse gebunden, wenn sie dieser Bindung zustimmt. Eine Bindung gegen ihren Willen wird dann angenommen, wenn die Partei zuvor an der Prozessführung maßgeblich beteiligt war oder wenn sie keinen anerkennenswerten Grund für ihre Verweigerung hat (Musielak, Grundkurs ZPO Rn. 219). Ob darüber hinaus eine Bindung gegen ihren Willen anzunehmen ist, ist umstritten (begrenzt dafür BGH NJW 1962, 347) und wird überwiegend abgelehnt (Stein/Jonas/Schumann, § 264 Rn. 125; Roth NJW 1988, 2977).

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessstandschaft * Streitgenossenschaft * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * subjektive Klageänderung * Berichtigung der Parteibezeichnung/Rubrumsberichtigung * Parteiänderung Werbung: