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Klagerücknahme
(recht.zivil.formell.prozess.beendigung.klageruecknahme und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Rechtsnatur
             3. Wirkungen
             4. Kosten
             5. Widerruf

Von einer Klagerücknahme spricht man, wenn der Kläger eine Klage nach Anhängigkeit zurücknimmt und damit das Verfahren beendet (§ 269 ZPO). Sinn macht eine Klagerücknahme, wenn der Kläger merkt, dass die Beweislage schlecht ist oder sich verschlechtert hat oder wenn sich herausstellt, dass der Beklagte vermögenslos ist.

1. Voraussetzungen

Die Klage kann frühestens nach Zustellung an den Beklagten zurückgenommen werden. Bis zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache ist die Zurücknahme ohne Einwilligung des Beklagten rücknehmbar (§ 269 Abs. 1 ZPO) danach muss der Beklagte einwilligen. Dabei bedeutet Verhandeln über die Hauptsache das Verhandeln über die Streitsache, eine Verhandlung über Verfahrensfragen (z.B. Zulässigkeit) fällt nicht darunter. Entsprechend kann auch nach einer mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit die Klage noch zurückgenommen werden. Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 255).

Die Rücknahme und ggf. die Einwilligung müssen entweder durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes gegenüber dem Gericht erklärt werden (§ 269 Abs. 2 S. 2). Die Erklärung kann auch konkludent erfolgen. Wird die Rücknahme per Schriftsatz eingereicht, so ist der Beklagten dem Beklagten zuzustellen (§ 269 Abs. 2 S. 3 ZPO). Widerspricht der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, gilt seine Einwilligung als erteilt.

2. Rechtsnatur

Die Klagerücknahme und die Einwilligung sind Prozesshandlungen und damit bei Anwaltszwang grundsätzlich durch den Anwalt zu erklären. Von der h.M. wird eine Ausnahme gemacht, wenn die Klage beim Amtsgericht erhoben wurde, und durch Berufung bzw. Verweisung zum Landgericht kommt.

3. Wirkungen

Die wirksame Rücknahme der Klage bewirkt, dass der Rechtsstreit rückwirkend als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ZPO). Ein bereits ergangenes Urteil aber noch nicht rechtskräftiges Urteil wird dadurch ohne weiteres wirkungslos (§ 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO). Auf Antrag gemäß § 269 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Wirkungslosigkeit des Urteils durch Beschluss feststellen, der Beschluss hat nur deklaratorische Wirkung. Da der materielle Anspruch von der Rücknahme unberührt bleibt, kann der Kläger die Klage jederzeit neu erheben.

Kommt das Gericht zu der Ansicht, dass die Rücknahme unwirksam war, spricht es dies entweder in einem Zwischenurteil (§ 303 ZPO) aus oder im Endurteil. Kommt es zu der Ansicht, dass die Rücknahme wirksam entscheidet es dadurch über Beschluss (BGH NJW 1978, 1585), nach a.A. mittels Urteils (Thomas/Putzo/Reichold § 269 Rn. 19).

4. Kosten

Die Gerichtskosten werden bei einer Klagerücknahme von drei Gebühren (Anl. 1 zum GKG Nr. 1210) auf eine Gebühr ermäßigt (Anl. 1 zum GKG Nr. 1211).

Die Kosten des Verfahrens bei Klagerücknahme trägt grundsätzlich der Kläger (§ 269 Abs. S. 2 ZPO). Ist der Anlass der Klage aber vor Rechtshängigkeit entfallen, wird über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden.

Bei einer Teilrücknahme werden die Kosten entweder nach der Quotenmethode oder der Mehrkostenmethode berechnet.

5. Widerruf

Ob eine Klagerücknahme bei noch laufendem Verfahren widerrufbar ist, oder ob der Kläger hier eine neue Klage anstrengen muss, ist umstritten. Bei Bewirkungshandlungen ist nach Eintritt des prozessualen Erfolges ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich (siehe dort). Vereinzelt wird vertreten, dass hiervon eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Widerruf in derselben mündlichen Verhandlung wie die ursprüngliche Rücknahme erklärt wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Klagerücknahmeversprechen * Zwischenurteil * Parteiwechsel * Prozesshandlungen * Verzicht * Erledigungserklärung, einseitig * Klageänderung * Klageänderung * Erledigungserklärung, beiderseitig Werbung: