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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme
erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu
erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen
Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist
dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme
der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht
innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so
gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge
hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig
geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird
wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist
verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits
rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund
aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit
weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die
Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen
durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert
der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist
unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein
Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung
verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
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