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A hat hier theoretisch mehrere Möglichkeiten:
- Er kann sich verurteilen lassen, dann trägt er die gesamten Kosten.
- Er kann dem nächsten Termin fern bleiben und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, um Bedenkzeit zu gewinnen.
- Er kann die Klage zurücknehmen, dann trägt er gemäß § 269 die Kosten, da der Klagegrund erst nach Rechtshängigkeit weggefallen ist
- Er kann den Rechtsstreit für erledigt erklären, § 91a ZPO. Widerspricht B dem nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen oder stimmt zu (beiderseitige Erledigungserklärung), wird das Gericht über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden. Widerspricht B (einseitige Erledigungserklärung des A), dann entscheidet das Gericht nach h.M. über die Feststellungsklage und spricht bei Obsiegen des A die Kosten dem B zu.
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