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Erledigungserklärung Fall1
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

A hat hier theoretisch mehrere Möglichkeiten:

  1. Er kann sich verurteilen lassen, dann trägt er die gesamten Kosten.
  2. Er kann dem nächsten Termin fern bleiben und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, um Bedenkzeit zu gewinnen.
  3. Er kann die Klage zurücknehmen, dann trägt er gemäß § 269 die Kosten, da der Klagegrund erst nach Rechtshängigkeit weggefallen ist
  4. Er kann den Rechtsstreit für erledigt erklären, § 91a ZPO. Widerspricht B dem nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen oder stimmt zu (beiderseitige Erledigungserklärung), wird das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden. Widerspricht B (einseitige Erledigungserklärung des A), dann entscheidet das Gericht nach h.M. über die Feststellungsklage und spricht bei Obsiegen des A die Kosten dem B zu.

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