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Von einer konkludenten Willenserklärung wird gesprochen, wenn die Willenserklärung nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Die konkludente Willenserklärung wird aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet.
Beispiel: Durch das Einsteigen in eine Straßenbahn
gibt man konkludent eine Willenserklärung ab, mit der das vom Verkehrsunternehmen durch
Bereitstellung der Straßenbahn konkludent abgegebene Angebot einer Beförderung gegen Entgelt angenommen wird.
Siehe auch unter protestatio
facto contraria.
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