Mit Protestatio facto contraria wird ein Vorbehalt bei Abgabe einer konkludenten Willenserklärung bezeichnet, der mit den äusseren Umständen nicht zu vereinbaren ist. Beispiel: Jemand steigt in eine U-Bahn ein und äussert er wolle keinen Beförderungsvertrag abschliessen.
Ein solcher Vorbehalt ist nichtig, der Vertrag kommt zustande.
Siehe auch unter Gedankenvorbehalt.
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