Von Kontokorrent spricht man im Handelsverkehr wenn in einer
Geschäftsbeziehung die gegenseitigen Ansprüche laufend verrechnet und damit
auf eine Geldschuld zurückgeführt werden (§§ 355ff HGB). Die in das
Kontokorrent fallenden Ansprüche können nicht mehr einzeln geltend gemacht,
erfüllt, gepfändet oder abgetreten werden.
Die Saldoanerkennung, in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, zu dessen Abschluss beide Parteien bei Anerkennung der Richtigkeit des Saldos verpflichtet sind, kann nach Übersendung des Rechnungsabschlusses durch konkludente Annahme zustande kommen.
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