Mit Prozessstandschaft wird die Befugnis bezeichnet, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht führen zu dürfen. Man unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Prozessstandschaft.
Eine gesetzliche Prozessstandschaft liegt z.B. bei
Veräußerung des Streitgegenstands gemäß
§ 265 ZPO,
§ 1629 Abs. 3 BGB oder § 2039 BGB vor.
Bei Mitberechtigten (z.B. Miteigentümern) und der actio pro socio ist umstritten, ob es sich um eine Prozessstandschaft handelt, oder um die Geltendmachung eigener Rechte.
Auch die Partei kraft Amtes fällt unter die gesetzliche Prozessstandschaft (siehe Thomas/Putzo § 51 Rn. 30).
Voraussetzung für die gewillkürte Prozessstandschaft (BGH NJW 1998, 3205; BGH NJW 1980, 2462):
- Zustimmung des Inhabers des fremden Rechts
- Rechtschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters an der Geltendmachung des fremden Rechts
- Übertragbarkeit des Rechts
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