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§ 2039 BGB Nachlassforderungen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-4.untertitel-1)
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Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessstandschaft * Vermächtnis/Untervermächtnis * Nachlassforderung Werbung: