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Fälligkeit/Erfüllbarkeit
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von Fälligkeit spricht man, wenn der für die Leistung bestimmte Zeitpunkt gekommen ist und der Gläubiger den Anspruch fordern darf. Von Erfüllbarkeit spricht man, wenn der Schuldner die Leistung erbringen darf und der Gläubiger bei Nichtannahme in Verzug kommt.

Erfüllbarkeit und Fälligkeit können auseinanderfallen. So sieht § 271 Abs. 2 BGB für Ansprüche mit einer bestimmten Leistungszeit vor, dass diese vor der Zeit zwar erfüllbar aber nicht fällig sind. Bei verhaltenen Ansprüchen verhält es sich umgekehrt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sichteinlagen * Schuldnerverzug * Schuldnerverzug * Leistungszeit * Prozesszinsen * Fälligkeitszinsen * Fälligkeitszinsen * Zahlungsziel * zur Zeit unbegründet * Verjährung, Zivilrecht * inkongruente Deckung (Inkongruenz) * § 286 BGB Verzug des Schuldners * Skonto * Mahnung * verhaltener Anspruch * verhaltener Anspruch * Zurückbehaltungsrecht Werbung: