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Mahnung
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Mahnung wird das Verlangen der Leistung vom Schuldner bezeichnet. Eine wirksame Mahnung kann erst nach Fälligkeit der Leistung erfolgen. Leistet der Schuldner nach einer Mahnung nicht, so kommt er gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug.

Die Mahnung muss eine eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Bei Fristsetzung ist durch Auslegung zu unterscheiden, ob der Verzug erst mit Fristablauf eintreten soll oder ob sich die Frist nur auf die Geltendmachung des Schadensersatzes nach § 281 BGB bezieht.

Die Mahnung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldnerverzug * geschäftsähnliche Handlungen * Entbehrlichkeit der Mahnung bei Schuldnerverzug * § 286 BGB Verzug des Schuldners * Mahnschreiben/Monitorium Werbung: