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Die Mahnung ist in den in § 286 Abs. 2 genannten Fällen entbehrlich,
- wenn die Leistung
nach dem Kalender bestimmt ist.
- Für Fälle die nicht unter die Nr. 1 fallen gibt § 286 Abs. 2 Nr. 2 die Möglichkeit die Leistung
von einem Ereignis abzuhängig zu machen, und die Bestimmbarkeit
erst ab dem Ereignis zu fordern. Entsprechend wäre die Formulierung
"10 Tage nach Rechnungsstellung"
zulässig. Zusätzlich muß dann aber das Erfordernis der "angemessenen Zeit" beachtet werden.
- Nr. 3 Enrsthafte Verweigerung und Endgültige Verweigerung
- Nr. 4 Aus besonderen Gründen unter Abwägung des beiderseitigen
Interesses.
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