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Mit geschäftsänlicher Handlung wird eine Willenserklärung bezeichnet, die mit einer tatsächlichen Handlung verbunden sein kann, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet ist, und deren rechtlicher Erfolg eintritt weil das Gesetz ihn vorsieht (Beispiel: Die Mahnung). Die Vorschriften über Willenserklärungen sind hier analog anwendbar.
Zur Abgrenzung siehe unter Willenserkärung und Realakt.
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