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Mit Leistungzeit wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem ein Schuldner zur Leistung berechtigt ist, und ab dem der Gläubiger die Leistung fordern darf. Ist nichts anderes vereinbart, so ist gemäß § 271 BGB die Leistung sofort fällig.
Beispiel 1: A bestellt bei V einen Fernseher. Da A ihn zu Haus aufgebaut haben will, wird vereinbart, dass der Fernseher an A geliefert wird. Da A und V nichts anderes vereinbart haben ist die Lieferung gemäß § 271 BGB sofort fällig.
Beispiel 2: A will bei V einen Fernseher kaufen. Dieser ist nicht auf Lager. Daher bestellt A ihn, ein Lieferzeitpunkt wird nicht vereinbart. Hier ist die Lieferzeit daran zu bemessen, was angemessen und üblich für die Beschaffung eines Fernsehgeräte ist.
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