Von einem tatsächlichen Angebot spricht man, wenn der Schuldner mit der Leistung beginnt (sogenanntes Anleisten). Der Schuldner muss das tatsächliche Angebot so vornehmen, dass der Gläubiger nur noch zugreifen und die Leistung annehmen muss.
Das tatsächliche Angebot muss zur rechten Zeit am rechten Ort in der rechten Art und Weise erfolgen.
Für den Annahmeverzug im Arbeitsrecht hat die Rechtsprechung hier Ausnahmen entwickelt.
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