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Leistungsort/Erfüllungsort/Erfolgsort
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit Leistungsort wird der Ort bezeichnet, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat. Dabei kann der Leistungserfolg an einem anderen Ort eintreten (Erfolgsort).

Erfüllungsort ist trotz der begrifflichen Nähe nicht die Bezeichnung für den Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt, sondern nur eine andere Bezeichnung für den Leistungsort (siehe Palandt-Heinrichs, § 269 Rn. 1).

Ist im Vertrag nichts anderes bestimmt, ist der Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners. Bei gewerblichen Schulden der Ort der Niederlassung des Gewerbes.

Für Platzkäufe gilt § 269 für die Leistungsstelle innerhalb des Ortes entsprechend.

Für Geldschulden siehe unter Zahlungsort.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erfüllung * Platzgeschäft/Platzkauf * tatsächliches Angebot * Erfüllungsort * Holschuld/Bringschuld/Schickschuld Werbung: