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Im Sinne des BGB spricht man von Erfüllung wenn der Schuldner die dem Gläubiger geschuldetet Leistung erbringt (§ 362 BGB).
Beispiel: Wenn der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache, und der
Käufer dem Verkäufer den Betrag des Kaufpreises übereignet.
Sonderfälle:
- Leistung an Dritte (§ 362 Abs. 2 BGB)
- Andere Leistung (an Erfüllungs statt), führt zur Erfüllung, wenn der Gläubiger die Leistung annimmt (§ 364 BGB).
- Annahme erfüllungshalber, führt erst zur Erfüllung, wenn sich
der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat.
Die Erfüllung hat grundsätzlich am Leistungsort zu erfolgen.
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