Von Überweisung spricht man, wenn ein Kreditinstitut im Auftrag des die Überweisung Veranlassenden dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto bei seinem Kreditinstitut zur Verfügung stellt (Legaldefinition in § 676a BGB).
Der Überweisung liegt ein Überweisungsvertrag gemäß § 676a BGB zugrunde, und erfolgt typischerweise im Rahmen eines Girovertrags.
Die Überweisung ist ist Leistung an Erfüllungs Statt (Vgl. Jauernig/Stürner §§ 364, 365 Rn. 4).
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