|
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere
aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort
zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt,
wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der
Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen
hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen
hat, der Leistungsort sein soll.
Werbung:
| |