Von Fälligkeitszinsen spricht man bei Zinsen die ab Fälligkeit einer Forderung anfallen. Im Gegensatz dazu stehen die Verzugszinsen. Das BGB kennt nur Verzugszinsen.
Kaufleute können gemäß § 353 HGB für ihre gegenseitigen Forderungen Zinsen ab Fälligkeit nehmen. Der Zinssatz beträgt gemäß § 352 Abs. 2 HGB 5 %.
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