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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); sondern muss als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden. Allerdings reicht es aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.). Zitiert nach BGH, Urt. v. 6. September 2005 - X ZR 51/03.
Folge ist, dass einer weiteren Klage nach Fälligkeit die Rechtskraft des ersten Urteils nicht entgegensteht. Wird allerdings ein Anspruch mit Versäumnisurteil abgewiesen, steht weiteren Klagen die Rechtskraft des Versäumnisurteils entgegen, auch wenn der eingeklagte Anspruch nur "zur Zeit unbegründet" war (BGHZ 35, 338; BGH Urteil vom 17. 12. 2002 - XI ZR 90).
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