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BGHZ 35, 338
"Richtig ist, daß die Rechtskraft nur insoweit wirkt, wie über den Anspruch des Klägers entschieden worden ist (RGZ 79, 230, 232; RG JW 1931, 2482/2 u. a.). Das bedeutet, daß in den Fällen, in denen die Klage mangels Fehlens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (z. b. mangelnde Fälligkeit des Anspruchs) als - zur Zeit - unbegründet abgewiesen wird, die Rechtskraft dieses Urteils der späteren klageweisen Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung, daß das bisher fehlende anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal nunmehr gegeben sei, nicht entgegensteht (vgl. RGZ 41, 63/4). Dabei ist aber stets Voraussetzung, daß die Auslegung des Vorurteils ergibt, daß die Klage gerade und allein wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals, dessen Vorliegen in dem neuen Prozeß dargetan werden soll, abgewiesen worden ist. Eine derartige Feststellung läßt sich indes bei einem die Klage sachlich abweisenden Versäumnisurteil nicht treffen. Bei Säumnis des Klägers wird die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Begründetheit geprüft, sondern die Abweisung der Klage erfolgt nach der gesetzlichen, auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden Regelung des § 330 ZPO (gegebenenfalls i. V. m. § 333 ZPO) lediglich auf Grund der Säumnis des Klägers mit der Wirkung, daß der Kläger mit seiner Klage schlechthin abgewiesen wird, ohne daß es auf die Gründe des Klägers, das Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, oder darauf, wie bei dem gegebenen Sach- und Streitstand im Falle eines kontradiktatorischen Urteils die Entscheidung hätte lauten können oder müssen, ankommen könnte (vgl. dazu RGZ 7, 395, 397/8; Rosenberg aaO § 106 IV I; Wieczorek, Anm. E und E 1 zu § 330 ZPO). Auf Grund des Versäumnisurteils steht hier sonach rechtskräftig fest, daß auf Grund des in Rede stehenden Sachverhalts ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht besteht. (BGHZ 35, 338)"
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