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Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis auf dem seine Verpflichtung beruht einen fälligen Anspruch, so kann er gemäß § 273 BGB die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm zustehende Leistung bewirkt wird.
Mit "demselben rechtlichen Verhältnis" meint der Gesetzgeber ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, den Anspruch ohne das Angebot der eigenen Leistung geltend zu machen oder zu verwirklichen. D.h. die Forderungen müssen nicht aus ein und demselben Vertragsverhältnis sein.
Beispiel: A ist Winzer, er verkauft schon seit Jahren Wein an den Großhändler G. G hat aus einem Kaufvertrag eine
fällige Forderung auf eine Lieferung Wein, für die er den Preis schon entrichtet hat. Allerdings hat A noch eine
Kaufpreisforderung aus einer Lieferung im letzten Jahr.
Wenn A jetzt aufgrund neuerdings bei G vorgekommener Unregelmäßigkeiten Bedenken hat, kann er seine Lieferung
bis zur Bezahlung seiner Forderung gegen G (Gegenanspruch) zurückhalten.
Voraussetzungen:
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