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inkongruente Deckung (Inkongruenz)
(recht.zivil.materiell.insolvenz)
    

Von einer inkongruenten Deckung spricht man, wenn ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erlangt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die inkongruente Deckung ist eine Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung.

Nicht zu der Zeit hat ein Gläubiger eine Sicherung oder Befriedung zum Beispiel zu beanspruchen, wenn seine Forderung noch nicht fällig oder betagt war. Tritt die Fälligkeit durch Kündigung ein, ist zu Fragen, wann das Kündigungsrecht entstanden ist. Ist es erst im Anfechtungszeitraum entstanden, ist die Kündigung anfechtbar. Ist es vorher entstanden, bleibt es dem Gläubiger erhalten (Paulus in Kübler/Prütting InsO, § 131 Rn. 16).

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