Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen,
kann der Insolvenzverwalter anfechten (§ 129 InsO).
Anfechtungstatbestände sind in den §§ 129 - 136 InsO.
Allgemeine Voraussetzungen aller Anfechtungstatbestände:
- Rechtshandlung des Schuldners oder bei §§ 130, 131 InsO auch des Gläubigers
- dadurch Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
- Vorliegen der einer der Tatbestände der §§ 130 - 136 InsO
- Rechtshandlung des Schuldners oder Gläubigers (z.B. Herstellung einer Aufrechnungslage) in den
- letzten drei Monaten vor Antrag, dadurch
- Gewährung einer Befriedigung oder Sicherung
- Schuldner war zahlungsunfähig
- Gläubiger kannte die Zahlungsunfähigkeit
- Rechtshandlung des Schuldners oder Gläubigers (z.B. Herstellung einer Aufrechnungslage) im
- letzten Monat vor Antrag oder danach dadurch
- Inkongruenz
- Gewährung einer Befriedigung oder Sicherung
- die er nicht in der Art oder zu der Zeit zu beanspruchen hatte
Daneben gibt es noch die Anfechtung durch Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß Anfechtungsgesetz (AnfG). Hier
steht das Anfechtungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern zu.
Werbung:
|