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Mit Aktiengesellschaft wird eine Kapitalgesellschaft auf Basis des Vereins bezeichnet. Die AG ist eine Juristische Person.
Die Besonderheit der Aktiengesellschaft liegt darin, dass ihr Grundkapital in Aktien zerlegt ist (§ 1 Abs. 2 AktG), die sich in der Hand der Eigentümer (Aktionäre) befinden. Dabei haftet jeder Aktionär nur mit seinem Anteil. D.h. wird eine Aktiengesellschaft insolvent, können die Aktionäre im schlimmsten Fall nur den Wert ihrer Aktien verlieren.
Beispiel: Der A ist Alleineigentümer eines kleinen Betriebs mit 200 Angestellten, in dem er Holzspielzeug produziert. Als der Umsatz immer weiter wächst, braucht er Geld für eine größere Erweiterung. Daher wandelt er den Betrieb in eine Aktiengesellschaft um. Da sein Betrieb zur Zeit insgesamt eine Million Euro wert ist, werden zunächst entsprechend 10.000 Aktien im Nennwert von 100,- Euro ausgegeben, die A als Gegenwert für den von ihm aufgebauten Betrieb erhält. Um jetzt zusätzliches Kapital zu erhalten, beschließt er als Alleinaktionär eine Kapitalerhöhung um eine Million und gibt mit Hilfe einer Bank 10.000 Aktien im Nennwert von jeweils 100,- Euro aus (man sagt er emittiert sie). Nachdem alle Aktien ausgegeben wurden, hat die Aktiengesellschaft 1.000.000 Euro zusätzliches Kapital. Die Aktiengesellschaft ist jetzt aber nicht mehr Alleineigentum des A. Da dem A nur noch die Hälfte der Aktien gehören, gehört ihm auch nur noch die Hälfte des Betriebes.
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