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Körperschaftsteuer
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Mit Körperschaftsteuer wird, vereinfacht ausgedrückt, die Einkommensteuer der juristischen Personen bezeichnet.

Der Körperschaftsteuer unterliegen gemäß § 1 Körperschaft­steuergesetz (KStG): AG, KG aA, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und, andere Zweckvermögen des privaten Rechts, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Grundlage für die Körperschaftsteuer ist der Gewinn (§ 8 Abs. 1 KStG iVm § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Nicht der Körperschaftsteuer unterliegen aber z.B. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gemeinnützige Körperschaften, wie z.B. die gGmbH.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gewinnsteuern * gemeinnützige GmbH (gGmbH) * Steuern Werbung: