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Gewinnrücklage
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Als Gewinnrücklagen werden bei Kapitalgesellschaften zum Eigenkapital gehörige Rücklagen bezeichnet, die aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet werden. Dabei ist zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen und den freiwilligen Rücklagen zu unterscheiden.

Gemäß § 150 Abs. 2 AktG sind bei Aktiengesellschaften 5 % jedes Jahresgewinnes in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen, bis mindestens 10 % des Grundkapitals erreicht sind.

Darüber hinaus können freie Rücklagen gebildet werden.

Steuerlich wirken sich Gewinnrücklagen nicht aus, da sie aus dem bereits versteuerten Gewinn gebildet werden.

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