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Verein
(recht.zivil.materiell.at und recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit Verein wird ein Zusammenschluss von Personen, unter einem einheitlichen Namen mit einem gemeinsamen Zweck bezeichnet, der vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und im Unterschied zur BGB-Gesellschaft, die Möglichkeit zur Rechtsfähigkeit besitzt. Im einzelnen unterscheidet das BGB zwischen zwei Formen: der Grundform dem rechtsfähigen eingetragenen Verein und dem nichtrechtsfähigem Verein (§ 54 BGB)

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Auf diesen Artikel verweisen: Aktiengesellschaft (AG) * Juristische Personen des Privatrechts * Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) * § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein * höchstpersönliches Recht * Satzung, Zivilrecht * eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein * eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein Werbung: