Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung sind:
- Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, u.a:
- Antrag
- Zuständigkeit
- Deutsche Gerichtsbarkeit
- Zulässigkeit des Rechtsweges
- Partei- und Prozessfähigkeit
- Proezssführungsbefugnis
- Rechtsschutzinteresse
- Titel für Vollstreckungsgläubiger und gegen Vollstreckungsschuldner (nach § 704 oder § 794 ZPO)
- Klausel (§ 724 ZPO)
- Zustellung des Titels (§ 750 Abs. 1 S. 1 ZPO) und in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO auch der Klausel.
Bei der Vollstreckung aus Urteilen fordert man Gericht unter Übersendung einer Ausfertigung die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, sowie den Vermerk der Daten der von Amts wegen erfolgten Zustellung an.
Bei der Vollstreckung aus Vergleichen ist an Stelle der Klauselerteilung eine
vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen. Weiterhin ist eine (vom Anwalt selbst) beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung, die nicht vollstreckbar sein muss, an den Gegner
zuzustellen. Ist der Gegner vertreten, kann dies per
Empfangsbekenntnis geschehen.
Zusätzliche Anforderungen sind zu prüfen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs vom Eintritt eines Kalendertages abhängt, der Gläubiger nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf oder der Schuldner nur zur Leistung Zug um Zug verurteilt wurde (= besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung).
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