|
Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsmittel mit der die Art und Weise von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts überprüft werden kann.
Nicht mit der Vollstreckungserinnerung können Entscheidungen des Vollstreckungs- oder Prozessgerichts angegriffen werden.
- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit (gegen Tätigkeit des Vollstreckungsgerichs/Verhalten des Gerichtsvollziehers)
- Erinnerungsbefugnis, hat wer beschwert ist (Gläubiger, Schuldner oder Dritter)
- Form, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
- Frist, ist nicht befristet
- Rechtsschutzbedürfnis, von Beginn der Zwangsvollstreckung bis zum Ende der betroffenen Vollstreckungsmaßnahme
- Begründetheit
Für die Begründetheit ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans (z.B. des Gerichtsvollziehers gemäß §§ 808, 865, 810 ZPO) ist allerdings der Zeitpunkt der Vollstreckung maßgeblich.
Gegen die Enscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 793 die sofortige Beschwerde zulässig.
RA O. Geier
(...)
Erinnerung
In der Zwangsvollstreckungssache,
des Peter Langriem, Leuchterweg 17a (...)
Gläubigers
- Verfahrensbevollmächtigter: RA P. Lemmer (...) -
gegen
Martha Bleizahn, Finsterstrasse 91 (...)
Schuldnerin
- Verfahrensbevollmächtigter: RA O. Geier (...) -
Namens und mit Vollmacht der Schuldnerin beantrage ich
Die die vom Gerichtsvollzieher Zargnadel in (...) am (...) bei dem Schuldner (DR II 132/07) vorgenommene Pfändung eines blauen Wellensittichs samt Käfig für unzulässig zu erklären und den Gerichtsvollzieher anzuweisen die Pfändung aufzuheben.
AG Sonstwo
(...)
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache,
des Peter Langriem, Leuchterweg 17a (...)
Gläubigers
- Verfahrensbevollmächtigter: RA P. Lemmer (...) -
gegen
Martha Bleizahn, Finsterstrasse 91 (...)
Schuldnerin
- Verfahrensbevollmächtigter: RA O. Geier (...) -
Die Pfändung des (...) wird für unzulässig erklärt
Werbung:
| |