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Die Zwangvollstreckung wegen Forderungen in bewegliche Sachen erfolgt durch Pfändung.
- Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- bewegliche Sache (unter Berücksichtigung von § 810 ZPO und § 865 ZPO)
- Alleingewahrsam des Schuldners, § 808 (Für Ehegatten und Lebenspartner wird gemäß § 739 ZPO zugunsten des Gläubigers vermutet, dass der Schuldner den Alleingewahrsam hat) oder
- Gewahrsam eines herausgabebereiten Dritten (auch bei Mitgewahrsam des Schuldners), § 809 ZPO
- Gegenstand unterliegt Pfändung durch Gerichtsvollzieher
- kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks
- kein Zubehör das in den Haftungsverband fällt (§ 865 Abs. 1, 2 S. 1 ZPO)
- keine Erzeugnisse oder sonstigen Bestandteile die schon im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind
- Keine Unpfändbarkeit (§§ 811 ff ZPO)
- Pfändung zur rechten Zeit
- Pfändung am rechten Ort
- Pfändung in der richtigen Art und Weise
Durch Ingewahrsamnahme oder Kenntlichmachung mittels Pfandsiegel. Bestimmte Sachen dürfen nicht bei Schuldner belassen werden (z.B. Geld).
Die Pfändung hat die Wirkung, dass Verstrickung des Gegenstands eintritt, die eine der Voraussetzungen für ein Pfändungspfandrecht des Gläubigers ist. Voraussetzung für die Verstrickung ist dabei nur die wirksame, d.h. nicht nichtige aber unter Umständen rechtswidrige, Pfändung.
Fehlt es an einer der Voraussetzungen der Pfändung ist die Pfändung anfechtbar. Nichtig ist sie nur, wenn offenkundig schwere Mängel vorliegen, wie z.B. Fehlen eines Titels, funktionelle Unzuständigkeit, fehlende Kenntlichmachung der Pfändung.
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