Das Pfändungspfandrecht ist der Rechtsgrund für die vom Gläubiger aus der Pfändung erlangte Befriedigung seines Anspruchs. Fehlt das Pfändungspfandrecht (z.B. weil die gepfändete Sache nicht dem Schuldner gehörte), so hat jemand auf dessen Kosten die Pfändung durchgeführt wurde einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
Voraussetzung des Pfändungspfandrechts ist nach h.M. (sog. gemischt privatrechtlich/öffentlichrechtliche Theorie):
- Verstrickung
- das Bestehen der titulierten Forderung
- die Einhaltung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen (z.B. Titel, Klausel, Zustellung)
- gepfändeter Gegenstand steht im Eigentum des Schuldners (Dritteigentümer kann aber genehmigen, § 185 Abs. 2 BGB)
Nach der von einer Mindermeinung vertreten öffentlich-rechtlichen Theorie genügt für das Entstehen des Pfändungspfandrechts die Verstrickung. Allerdings gibt das Pfändungspfandrecht nach dieser Theorie dem Gläubiger nur ein Recht zur Verwertung und dem Empfang der Erlöses aber keinen Anspruch den Erlös zu behalten. D.h. hat er schuldnerfremdes Eigentum pfänden lassen muss er trotz Pfändungspfandrecht den Erlös nach § 812 BGB herausgeben.
Eine Rolle spielt der Theorienstreit regelmäßig nur, wenn es auf den Zeitpunkt des Entstehens des Pfändungspfandrechts ankommt, z.B. weil bei Eintritt der Verstrickung der Titel noch nicht zugestellt war. Nach h.M. ist das Pfändungspfandrecht dann erst mit der später erfolgten Zustellung wirksam. Nach der a.A. schon mit Verstrickung. Dies kann einen Unterschied machen, wenn zwischen Verstrickung und Zustellung eine andere Pfändung dazwischen tritt.
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