Mit Theorie der Doppelpfändung wird die in der Rechtsprechung vertretene Theorie bezeichnet, dergemäß der Gläubiger bei Anwartschaftsrechten um ein Pfändungspfandrecht an der Sache zu bekommen zunächst im Wege der Forderungspfändung das Anwartschaftsrecht pfänden lassen muss, um dann nach (von ihm herbeigeführten) Bedingungseintritt im Wege der Sachpfändung die Sache selbst zu pfänden.
Nach der Theorie der Rechtspfändung entsteht das Pfändungspfandrecht an der Sache mit Bedingungseintritt im Wege der dinglichen Surrogation von alleine, wenn der Gläubiger vorher das Anwartschaftsrecht gepfändet hat.
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