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Mit Verwertung wird im Zwangsvollstreckungsrecht das zu Geld machen der Pfandsache bezeichnet.
Voraussetzung für die Verwertung ist nach h.M. (siehe unter Pfändungspfandrecht) nur die Verstrickung. D.h. die Folgen der Verwertung, wie z.B. Eigentumsübergang an der Pfandsache nach Ablieferung beim Höchstbietenden, treten auch ein, wenn die Verstrickung wirksam war, aber das Pfändungspfandrecht nicht entstehen konnte, weil die Sache nicht dem Schuldner gehörte.
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