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Lebenspartner/Lebensgefährte
(recht.zivil.materielle.familie)
    

Mit Lebenspartner werden die beiden an einer Lebenspartnerschaft beteiligten gleichgeschlechtlichen natürlichen Personen bezeichnet. Davon abzugrenzen ist der Begriff der Lebensgefährten in der eheähnlichen Gemeinschaft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zwangsvollstreckung wegen Forderung in bewegliche körperliche Sachen * Krankenversicherung, Mitversicherung/Familienversicherung * Ausweisung Werbung: