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(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden,
solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der
gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der
Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im
Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
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